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P1 23 66

Sexuelle Integrität

Wallis · 2024-02-19 · Deutsch VS

P1 23 66 URTEIL VOM 19. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Camille Rey-Mermet, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, Anklägerin und X _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx, Susten (Sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich- Raron und Goms vom 21. April 2023 [BRG S1 23 1]

Sachverhalt

A.a Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am

21. April 2023 folgendes Urteil (S. 553 ff.): Das Kreisgericht beschliesst:

1. A _________ wird im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen. und erkennt:

2. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) bzw. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen im Februar 2020 in B _________/D zum Nachteil von X _________, wird mangels Zuständigkeit einge- stellt.

3. Y _________ wird schuldig gesprochen: a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB); b. der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB); c. der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB).

4. Y _________ wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 45 Tagen, somit insge- samt 70 Tage, werden auf die Strafe angerechnet.

5. Vollzugsbegleitend wird für Y _________ eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie durch eine für die sexuelle Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) und das süchtige Sexualverhalten (ICD-10 F52.7) spezialisierte Fachperson angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

6. Y _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem (SIS).

7. Das Handy Huawei P30 (Fall-Nr. 55150, Objekt-Nr. 110378), der Laptop Toshiba Satellite Pro C70-A- 11N (Fall-Nr. 55150, Objekt-Nr. 110377), der USB-Stick Emtec und der USB-Stick disk2go (beide Fall- Nr. 55150, Objekt-Nr. 110379) werden eingezogen und vernichtet.

8. Y _________ bezahlt an X _________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Juni 2020.

9. Y _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'454.70, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 18'954.70 (Gebühr Anklage Fr. 1'100.00; Gebühren ZMG Fr. 750.00, Gutachten Fr. 15'964.10, übrige Kosten Vorverfahren Fr. 1'140.60) sowie der Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von Fr. 2'500.00.

10. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als amtlicher notwendiger Verteidigerin von Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'293.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.

11. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'300.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).

12. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen.

- 3 - A.b Den Schuldsprüchen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen Dezember 2014 und dem 21. Juni 2020 hat der Beschuldigte an seinem zum Tatzeitpunkt zwischen sechseinhalb und zwölf Jahre alten Sohn X _________ in min- destens 400 Situationen sexuelle Missbrauchshandlungen begangen, indem er manuell und oral dessen Penis stimulierte bzw. sich von ihm seinen Penis manuell und oral bis zum Samenerguss stimulieren liess. Bei einem Vorfall musste das Opfer gleichzeitig auch den Penis seines Onkels C _________ manuell stimulieren. Der Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornografie wiederum gründet auf dem Speichern von über 10'000 Bildern und 150 Videos mit pädosexuellem Inhalt. Drei vom Beschuldigten selbst hergestellte Videos zeigen dabei sexuelle Handlungen mit seinem minderjährigen Sohn. B.a Gegen das am 24. April 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten die Staatsan- waltschaft am 27. April (S. 559) und der Beschuldigte am 5. Mai 2023 (S. 561) Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 12. Mai 2023 zugestellt (S. 565 ff.). Während die Staatsanwaltschaft in der Folge keine Berufungserklärung ein- reichte, erklärte der Beschuldigte am 2. Juni 2023 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen (S. 640 ff.):

1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.

2. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Kreisgereichtes [sic] Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. April 2023 werden aufgehoben.

3. Für Y _________ wird eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie durch eine für die sexuelle Präfe- renzstörung (Pädophilie; ICD-10 F65.4) und das süchtige Sexualverhalten (ICD-10 F52.7) spezialisierte Fachperson angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der am- bulanten Massnahme aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).

4. Auf die Landesverweisung wird verzichtet.

5. Die Verfahrens- und Entscheidkosten für das Berufungsverfahren sind dem Staat Wallis aufzuerlegen.

6. Herrn Y _________ ist eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht zuzusprechen.

7. Die unterzeichnete Rechtsanwältin ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des begründeten Urteils vom 21. April 2023 weiterhin als notwendige Verteidigerin zu bestätigen.

8. Die notwendige Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Fiskus angemessen zu entschädigen. B.b Nach Erstattung der Berufungserklärung durch den Beschuldigten wurde den übri- gen Parteien am 13. Juni 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (S. 717). Die (nicht zugelassene) Pri- vatklägerin teilte am 20. Juni 2023 mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch

- 4 - einen Nichteintretensantrag stelle (S. 718). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist. C. In der Folge wurden die Parteien, ausgenommen der Privatkläger, auf den

18. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zu dieser erschienen der appellierende Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden der Beschuldigte befragt (S. 738 ff.) und der von ihm eingereichte Therapiebericht seines Psychologen Y _________ vom 22. November 2023 zu den Akten genommen (S. 744 ff.). Während der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung die Rechtsbegehren gemäss Berufungserklä- rung (wörtlich) wiederholte (S. 751), stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (S. 750): 1. Die Berufung vom 2. Juni 2023 sei abzuweisen und das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Be- zirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Y _________ seien die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Öst- lich-Raron und Goms (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

E. 2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte ficht einzig den Nichtaufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten ei- ner ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) und die angeordnete Landesverweisung (Dispositivziffer 6) an. Da die weiteren Parteien weder Berufung noch Anschlussberu- fung erhoben haben, bleibt das Urteil des Kreisgerichts bezüglich der übrigen Punkte unangefochten. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Nichtzulassung), 2 (Einstellung), 3 (Schuldsprüche), 4 (Strafe), 7 (Einziehung), 8 (Genugtuung) und 9 bis 12 (Kostenfest- setzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 -

E. 3.1 Der Beschuldigte wendet sich vorab gegen die Verweigerung des Strafaufschubs zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme. Er bringt im Wesentlichen vor, die Grundvoraussetzungen des Strafaufschubs – die Ungefährlichkeit des Täters und die Vordringlichkeit der therapeutischen Behandlung – seien erfüllt. Er befinde sich seit November 2020 beim Psychologen Y _________ in Therapie und habe sich seither be- währt. Gemäss dessen Therapiebericht vom 22. November 2023 sei ihm eine gute Legalprognose zu stellen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe führte wohl zu einem Thera- peutenwechsel und habe den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge, wodurch der bishe- rige Therapieerfolg gefährdet werde. Zudem sei bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe eine erhöhte Suizidalität zu befürchten.

E. 3.2 Die Vorinstanz stützt sich beim Verzicht auf einen Aufschub der Strafe auf das Gut- achten von Dr. med. E _________ vom 10. Januar 2022, wonach die empfohlene am- bulante Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchführbar sei. Auch ein all- fälliger Therapeutenwechsel führe nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des The- rapieerfolgs. Sodann werde dem Beschuldigten gutachterlich eine moderate Rückfallge- fahr für Missbrauchshandlungen an Minderjährigen und ein hohes Risiko für den Kon- sum von Kinderpornografie attestiert, womit die Voraussetzungen für einen Strafauf- schub nicht erfüllt seien (angefochtenes Urteil E. 5.9.4, S. 700 f.).

E. 3.3 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme er- füllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Frei- heitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise ver- hindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvoll- zugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapie- bemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfor- dernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätz- lich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte – tendenziell – zu- nächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die am- bulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes

- 6 - muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der am- bulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hin- weisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Recht- fertigung (Bundesgerichtsurteile 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2, 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1, 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2, 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 je mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefähr- den würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 116 IV 101 E. 1b; Bundesgerichtsurteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinwei- sen). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1 je mit Hinweisen).

E. 3.4.1 Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E _________ vom

10. Januar 2022 diagnostiziert beim Beschuldigten eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7). Es hält fest, dass die psychischen Störungen zu erheblichen Konsequenzen mit Einbussen des psychosozialen Funktions- niveaus geführt haben und gesamthaft als schwere psychische Störung im Sinne des StGB zu werten sind. Laut Gutachten führten die psychischen Störungen zu einer leicht- bis mittelgradig reduzierten Steuerungs- und Schuldfähigkeit, und zwar sowohl für die sexuellen Missbrauchshandlungen zum Nachteil seines Sohnes wie auch den Konsum von Kinderpornografie (S. 384 f.). Es hält fest, dass die festgestellten psychischen Stö- rungen weiterhin bestehen und sich der Gefahr neuerlicher Straftaten mit einer ambu- lanten, kognitiven Verhaltenstherapie durch eine für diese Störungen spezialisierte Fachperson begegnen lässt (S. 386). Weiter hält es dafür, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, wobei ein mög- lichst zeitnaher Beginn der Behandlung empfohlen wird (S. 387).

E. 3.4.2 Der Beschuldigte legte anlässlich der Berufungsverhandlung den Therapiebericht seines Psychologen Y _________ vom 22. November 2023 ins Recht (S. 744 ff.). Darin wird einleitend festgehalten, dass der Beschuldigte die zunächst vom Zwangsmassnah-

- 7 - mengericht des Kantons Wallis angeordnete und später aufgehobene forensisch-psychi- atrische Therapie ab November 2020 freiwillig fortgeführt habe. Es wird ihm eine hohe Therapiemotivation bzw. ein ausdrückliches Interesse an einer deliktorientierten und de- liktpräventiven Therapie attestiert. Das im Gutachten angeführte gesteigerte sexuelle Verlangen (ICD-10 F52.7) wird im Therapiebericht als nicht mehr bestehend erachtet. Dem Beschuldigten sei es nun gelungen, nach dem Zusammenbrechen der schon de- solaten Familiensituation ein neues, erfülltes Leben aufzubauen. Es sei zu konstatieren, dass dessen heutige Lebenssituation mit einer neuen Arbeitsstelle, neuem sozialem Um- feld und ohne ein gesteigertes sexuelles Verlangen als deliktprotektiv bezeichnet werden könne. Ihm wird aufgrund verschiedener, deliktprotektiver Faktoren eine gute Legalprog- nose gestellt und festgehalten, dass es hierfür wie auch für die psychische Stabilität sehr wichtig sei, dass der Beschuldigte sein soziales Umfeld wie auch seine Arbeitssituation aufrechterhalten könne (S. 748).

E. 3.4.3 Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Berufungsverhandlung namentlich zu Protokoll, die Therapie bei Y _________ verlaufe sehr gut. Anfänglich sei er einmal im Monat zur Therapiesitzung nach Bern gereist, jetzt zweimal. Auf die Frage, wie er sich dazu stelle, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten die ambulante Massnahme auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden könne, gab er zur Antwort, er habe zu Y _________ ein sehr gutes Vertrauensverhältnis und könne mit diesem gut und offen reden. Er glaube nicht, dass er zu jemand anderem ein so gutes Vertrauensverhältnis werde aufbauen können. Auf die Frage, welche Konsequenzen der Vollzug der Freiheits- strafe für ihn hätte, gab er zu Protokoll, der Verlust seiner Arbeit, seiner ganzen Existenz. Er könne für seine Kinder dann keine finanzielle Unterstützung mehr leisten. Er bezahle für beide Fr. 1'200.00. Zudem bezahle er an seinen Sohn Fr. 400.00 als Wiedergutma- chung (S. 738 ff.).

E. 3.5 Ein Aufschub der Freiheitsstrafe käme nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur in Betracht, wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder zu- mindest erheblich beeinträchtigen würde (vgl. E. 3.3 hievor). Die anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgebrachten Gründe, die nach Ansicht der Verteidigung für einen Strafaufschub sprechen, vermögen nicht durchzudringen.

E. 3.5.1 Dabei ist einmal festzuhalten, dass aus dem Gutachten von Dr. med. E _________ ausdrücklich hervorgeht, dass der Art der Behandlung auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (S. 387). Das Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, was vom Beschul- digten weder im Allgemeinen, noch bezüglich der einzelnen Befunde in Abrede gestellt

- 8 - wird. Triftige Gründe, weshalb in dieser Fachfrage von dessen Expertise abzuweichen wäre, zeigt der Beschuldigte nicht auf. Mithin wird das Gutachten insbesondere auch in diesem Punkt nicht in Frage gestellt. Es kann somit darauf abgestellt werden. Für die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens besteht kein Anlass. Mithin wird der Erfolg der ambulanten Massnahme durch den gleichzeitigen Strafvollzug nicht gefährdet. Daran vermag insbesondere auch die positiv verlaufende Therapie beim Psychologen Y _________ nichts zu ändern. Dieser Umstand war im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Fachexperten bereits bekannt und seit längerem im Gang (S. 386).

E. 3.5.2 Weiter ist zu beachten, dass sich der eingereichte Therapiebericht nicht explizit zur Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zwecks einer ambulanten Massnahme äus- sert. Er hält nur allgemein – und wohl weitgehend aufgrund der eigenen Wahrnehmun- gen und Einschätzungen des Beschuldigten – fest, dass es für die psychische Stabilität wie auch eine gute Legalprognose sehr wichtig sei, dass der Beschuldigte sein soziales Umfeld wie auch seine Arbeitssituation aufrechterhalten könne und motiviert sei, die Therapie weiterzuführen. Eine Therapie geht indessen nicht bereits vor, wenn die Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet. Vielmehr ist zusätzlich vorauszusetzen, dass der Strafvollzug diese klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Nur weil sich durch einen Strafaufschub die Erfolgsaussichten einer Behandlung allenfalls verbessern liessen, ist ein solcher nicht schon angezeigt (HEER, Basler Kommentar, 4. A., 2023, N. 47 zu Art. 63 StGB). Abgesehen davon ist aus der vom Therapeuten bestätigten Motivation des Beschuldigten zu folgern, dass die am- bulante Therapie auch nach Ansicht des Therapeuten fortgeführt werden sollte.

E. 3.5.3 Soweit der Beschuldigte zudem vorbringt, der Strafvollzug wirke sich gestützt auf die konkreten Umstände ungünstig auf die psychotherapeutische Behandlung aus oder ein positiver Verlauf der Therapie werde durch die (vermutete) Notwendigkeit eines Therapeutenwechsels gefährdet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Allgemeine destabili- sierende Folgen des Strafvollzugs – zum Beispiel wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen und beruflichen Strukturen – genügen nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 6B_200/2001 vom 7. Juni 2011 E. 2.4.3). Dass der Beschuldigte aus seinem bisherigen beruflichen und sozialen Umfeld gerissen wird, trifft im Übrigen auch auf den nicht behandlungsbedürftigen Straftäter zu. Dies ist die gesetzliche Folge der Delinquenz und der mit dem Strafvollzug einhergehen- den Einschränkungen (Bundesgerichtsurteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.3 in fine). Abgesehen davon beschränkt sich sein (neues) soziales Umfeld hauptsäch-

- 9 - lich auf seinen (wechselnden) Arbeitskollegenkreis (S. 740 f.), woran auch seine Mit- gliedschaft beim Verein QueerWallis sowie die gelegentlichen Kontakte zu seiner Toch- ter nichts zu ändern vermögen. Wenn der Beschuldigte sein kürzliches Outing ins Feld führt, ist einschränkend anzumerken, dass sich dieses möglicherweise deliktspräventiv auszuwirken vermag, aber für die Kernfrage einer Beeinträchtigung der Therapieaus- sichten durch den Strafvollzug nicht weiter ins Gewicht fällt. Mithin kann der Beschuldigte auch daraus – zumindest bezüglich der sich hier stellenden Rechtsfragen – nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.5.4 Soweit die Verteidigung sodann ein dem Vollzug der Freiheitsstrafe entgegenste- hendes Suizidrisiko des Beschuldigten befürchtet, ist ein solches – jedenfalls in dieser absoluten Form – gestützt auf das Gutachten bzw. den Therapiebericht zu verneinen. Im Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, dass nach dem (kurz nach der Haftentlas- sung erfolgten) Suizidversuch inzwischen eine emotionale Stabilität habe hergestellt werden können (S. 389). Und der Therapiebericht wiederum hält fest, dass sich der Be- schuldigte glaubhaft von Suizidgedanken habe distanzieren können. Seine Stimmungs- lage sei zum heutigen Zeitpunkt ausgeglichen. Dessen Suizidalität sei psychotherapeu- tisch bearbeitet worden. Der Beschuldigte habe dabei gemeint, dass ein Suizid für ihn heute keine Lösung mehr wäre und er sich davon habe distanzieren können (S. 746). Abgesehen davon kann dem Risiko für selbstschädigendes oder suizidales Verhalten (auch) im Rahmen des Strafvollzugs durch Unterbringung in einer geeigneten Haftan- stalt und die begleitende ambulante Massnahme angemessen begegnet werden.

E. 3.5.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte massive Sexualstrafta- ten in leicht bis mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, welche mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren sanktioniert wurden. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Strafaufschub auf (BGE 129 IV 161 E. 4.1. und 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_200/2001 vom 7. Juni 2011 E. 2.4.3). Auch dieser Umstand spricht vorliegend gegen einen Strafaufschub zu Gunsten der angeord- neten ambulanten Massnahme.

E. 3.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.

- 10 -

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sah sie ab.

E. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung namentlich geltend, der Beschuldigte lebe seit zwölf Jahren in der Schweiz und sei im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung (Permis C). Er verfüge seit April 2022 über einen festen Arbeitsver- trag bei der Lonza AG und sei inzwischen Mitglied des Vereins QueerWallis. Er pflege nach wie vor regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter und bezahle für diese und für seinen Sohn Unterhalt von Fr. 1'200.00. Letzterem überweise er zudem monatlich Fr. 400.00 als Ratenzahlung an die zugesprochene Genugtuung. Zu seinen Kindern be- stehe damit insbesondere auch eine wirtschaftliche Beziehung, da das Einkommen der Kindsmutter zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kinder nicht ausreiche. Damit sei ein Härtefall gegeben und auf eine Landesverweisung zu verzichten.

E. 4.3 Wird ein Ausländer wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), se- xueller Nötigung (Art. 189) oder Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz) schuldig ge- sprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Es kann ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E. 4.4 Der Beschuldigte beanstandet zu Recht nicht, dass er aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehr- facher sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB) grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen wäre. Er macht jedoch geltend, dass von einem Härtefall auszugehen sei.

E. 4.5 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332

- 11 - E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in ei- nem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffent- lichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt wer- den.

E. 4.6.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er reiste am 21. November 2011 im Alter von 38 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Nach einem ersten, bis Mitte März 2012 dauernden Kurzaufenthalt reiste er anfangs Mai 2012 erneut in die Schweiz ein und hielt sich seither durchgehend hier auf. Im August 2012 folgten ihm im Rahmen des Familiennachzugs seine Ehefrau A _________ und die gemeinsamen Kinder F _________ (geb. 2004) und X _________ (geb. 2008). Nach anfänglich erteilten Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen ist der Beschuldigte seit 2019 im Besitz einer bis am 31. März 2024 gültigen Niederlas- sungsbewilligung (S. 478).

E. 4.6.2 Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Es ist nicht gleich- sam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 144 II 1 E. 6.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2 und 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung bilden solche sozialen Beziehungen vorliegend hauptsächlich die Arbeitskollegen. Zudem gab er an, nach seinem Outing dem Verein QueerWallis beigetreten zu sein und viel über diesen Verein zu unternehmen. Demgegenüber hat der Beschuldigte zu seiner Kernfa- milie, bestehend aus dem minderjährigen Opfer X _________ sowie seiner (Noch-)Ehe- frau A _________, die seit Juni 2020 bzw. seiner Verhaftung getrennt von ihm lebt, keine soziale Beziehung mehr. Einen persönlichen Kontakt unterhält er seit längerer Zeit nur noch zu seiner erwachsenen Tochter F _________, welche er eigenen Angaben zufolge

- 12 - zwei- bis dreimal pro Monat sieht. Zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn besteht dem- gegenüber keinerlei Kontakt mehr (S. 740 f.). Der Beschuldigte war in der Schweiz ohne längere Unterbrüche jeweils erwerbstätig und arbeitete zunächst auf dem Bau und als Lackierer. Seit April 2022 und aktuell arbeitet er in einem 100%-Pensum als Biotechnologe im Schichtdienst bei der Lonza AG in Visp. Anlässlich der Berufungsverhandlung schildert der Beschuldigte das Arbeitsverhältnis als sehr gut (S. 739).

E. 4.6.3 Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbe- reich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1 je mit Hinweisen). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Bundesgerichtsurteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3, 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3). Vorliegend ist ein derartiges privates Interesse zu verneinen. Der Beschuldigte lebt seit Juni 2020 getrennt von seiner Kernfamilie und unterhält ausschliesslich zu seiner er- wachsenen Tochter sporadischen und damit nicht engen Kontakt. Zu seinem minderjäh- rigen Sohn und seiner (Noch-)Ehefrau besteht demgegenüber keinerlei Kontakt mehr (vgl. E. 4.6.2 hievor). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht gab der Beschuldigte denn auch zu Protokoll, seine wichtigste Bezugsperson sei seine in Deutschland lebende, 80-jährige Mutter (S. 528). Das bestätigte er sinngemäss anläss- lich der Berufungsverhandlung, indem er den Kontakt zu ihr als nach wie vor sehr gut qualifizierte (S. 741). Berücksichtigt man diese Sachlage und zudem den Umstand, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie nur die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern zählt, ist auf Seiten des Beschuldigten eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der Schweiz zu verneinen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte beide Kinder derzeit nach wie vor finanziell unterstützt.

E. 4.6.4 Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung aller Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn zwar insoweit mit gewissen

- 13 - Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kon- takts namentlich zu seiner hier in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter einher- geht. Dies stellt zweifelsohne in gewissem Sinn eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persön- lichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnis- mässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen keine Rede sein, nachdem wie aufgezeigt eine gefestigte erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der Schweiz verneint wer- den muss und eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheint. Sodann ist eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung hier in der Schweiz zu verneinen. Und soweit die erwachsene Tochter, die streng genommen nicht mehr zum geschützten Familienkreis der Kernfamilie gehört, betroffen ist, ist es für diese nicht unzumutbar, den Kontakt zum Vater per Video- und Audiotelefonie und mit Besuchen in dessen Heimat zu pflegen, zumal es sich bei Deutschland um ein Nachbarland der Schweiz handelt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist mithin zu verneinen. Aber selbst wenn ein schwerer persönli- cher Härtefall bejaht würde, wäre aufgrund der Interessenabwägung nicht von einer Lan- desverweisung abzusehen (vgl. nachfolgend Ziffer 4.7).

E. 4.7.1 Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschuldigten ist auf obige Ausführun- gen zu verweisen. Selbst wenn von einem bedeutenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, ist zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht gänzlich un- zumutbar erscheint, auch in seinem Heimatland mehrere Bezugspersonen (Mutter, Brü- der) vorhanden sind und eine gefestigte Integration in der Schweiz (noch) zu verneinen ist.

E. 4.7.2 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Interessenabwägung strafrecht- liche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Verbrechen gegen die sexuelle Integrität schuldig gemacht und damit schwere Straftaten begangen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist sodann gemäss dem Gutachten schlecht. Mit der aktuellen Verurteilung weist der Beschuldigte einen belasteten strafrechtlichen Leu- mund aus. Weiter muss ihm eine Rückfallgefahr für weitere Straftaten attestiert werden. Vom Beschuldigten geht somit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Lan- desverweis.

- 14 -

E. 4.7.3 In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der be- gangenen Delikte, seines nun stark belasteten strafrechtlichen Leumunds und der schlechten Legalprognose das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen, insbesondere eine Reintegration des Beschuldigten in Deutschland, auch aufgrund der Nähe zur Schweiz, nicht als absolut unzumutbar anzusehen ist. Es ist deshalb eine Landesverweisung anzuordnen.

E. 4.7.4 Angemerkt werden kann noch, dass dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Der Beschuldigte vermag jedoch nicht einen so engen Bezug zu seinem hier in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn aufzuzeigen, dass dieser durch eine Wegwei- sung des Beschuldigten besonders schwer getroffen würde. Da der Beschuldigte seit längerem keinerlei Kontakt zu diesem unterhält, hat er ihm gegenüber auch keine Erzie- hungspflichten. Und dass der Beschuldigte den Sohn finanziell unterstützt und im Sinne einer Wiedergutmachung auch monatliche Ratenzahlungen leistet, ist zwar zu begrüs- sen, vermag aber am Gesagten ebenfalls nichts zu ändern.

E. 4.8.1 Als deutscher Staatsangehöriger steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dür- fen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mit- gliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Mass- nahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364). Das ist vorliegend der Fall.

E. 4.8.2 Der Gesetzgeber hat mit Art. 66 Abs. 1 lit. h StGB ausdrücklich vorgesehen, dass Straftaten gegen die sexuelle Integrität mit einer Landesverweisung zu sanktionieren sind. Auch das FZA gewährleistet Sexualstraftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich bei Abwägung des sich gegenüberstehenden priva- ten Interesses des Beschuldigten und den öffentlichen Interessen des Schutzes der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit als verhältnismässig. Das FZA steht vorliegend somit einer Landesverweisung nicht entgegen.

- 15 -

E. 4.9.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angeord- net.

E. 4.9.2 Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen wer- den (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. A., 2023, N 28 f. zu Art. 66a StGB).

E. 4.9.3 Das Verschulden des Beschuldigten ist – angesichts des weiten Strafrahmens – als mittelschwer zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 48 Monaten be- findet sich im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sodann ist seine Aufent- haltsdauer in der Schweiz von immerhin rund zwölf Jahren zu berücksichtigen. Demge- genüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt er- scheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen.

E. 4.10 Nachdem der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist, hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem verzichtet (vgl. Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Von einer Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem ist daher abzusehen.

E. 4.11 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 19. Februar 2024

E. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage ist in Rechtskraft erwachsen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Kosten des Berufungsverfahrens wie- derum sind vom Beschuldigten zu tragen, zumal er mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 16 -

E. 5.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Sie ist grundsätzlich innerhalb dieses Rah- mens festzusetzen und bemisst sich namentlich nach dem Umfang und der Schwierig- keit des Falls (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefal- len (Art. 10 Abs. 2 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht umfangreich und die sich stellenden Rechtsfragen relativ einfach. Der Beschuldigte focht einzig den Nichtauf- schub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) und die angeordnete Landesverweisung (Dispositivziffer 6) an. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemes- sungskriterien als angemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1'500.00.

E. 5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach Massgabe des Anwaltsta- rifs des verfahrensführenden Kantons durch das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zunächst durch den Kanton ausbezahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das ordentliche Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt für das Berufungsverfahren – je nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei – zwischen Fr. 1‘100.00 bis Fr. 8‘800.00 (Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar). Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'054.60 (Honorar Fr. 2'836.20 [10.75 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 41.20; MWSt Fr. 218.10) geltend (S. 752). Das bei der Kalkulation verwendete Honorar beträgt Fr. 260.00 pro Stunde, was zu hoch ist. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 2'135.00 (Honorar 1'935.00; Aus- lagen Fr. 41.20; 8% MWSt) zu bezahlen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist er verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten vollumfänglich zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 5.4 Der Privatkläger hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt. Mithin ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 17 - Das Kantonsgericht stellt fest Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. April 2023 (S1 23 1) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Nichtzulassung), 2 (Einstellung), 3 (Schuldsprüche), 4 (Strafe), 7 (Einziehung), 8 (Genugtuung) und 9 bis 12 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt

– in Abweisung der Berufung des Beschuldigten – 1. Y _________ wird vollzugsbegleitend eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie durch eine für die sexuelle Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) und das süchtige Sexualverhalten (ICD-10 F52.7) spezialisierte Fachperson angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 2. Y _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es erfolgt keine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 werden Y _________ aufer- legt. 4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als amtlicher Verteidi- gerin von Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'135.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 23 66

URTEIL VOM 19. FEBRUAR 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Camille Rey-Mermet, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, Anklägerin und X _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx, Susten (Sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich- Raron und Goms vom 21. April 2023 [BRG S1 23 1]

- 2 - Verfahren und Sachverhalt A.a Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am

21. April 2023 folgendes Urteil (S. 553 ff.): Das Kreisgericht beschliesst:

1. A _________ wird im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen. und erkennt:

2. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) bzw. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen im Februar 2020 in B _________/D zum Nachteil von X _________, wird mangels Zuständigkeit einge- stellt.

3. Y _________ wird schuldig gesprochen: a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB); b. der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB); c. der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB).

4. Y _________ wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 45 Tagen, somit insge- samt 70 Tage, werden auf die Strafe angerechnet.

5. Vollzugsbegleitend wird für Y _________ eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie durch eine für die sexuelle Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) und das süchtige Sexualverhalten (ICD-10 F52.7) spezialisierte Fachperson angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

6. Y _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem (SIS).

7. Das Handy Huawei P30 (Fall-Nr. 55150, Objekt-Nr. 110378), der Laptop Toshiba Satellite Pro C70-A- 11N (Fall-Nr. 55150, Objekt-Nr. 110377), der USB-Stick Emtec und der USB-Stick disk2go (beide Fall- Nr. 55150, Objekt-Nr. 110379) werden eingezogen und vernichtet.

8. Y _________ bezahlt an X _________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Juni 2020.

9. Y _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'454.70, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 18'954.70 (Gebühr Anklage Fr. 1'100.00; Gebühren ZMG Fr. 750.00, Gutachten Fr. 15'964.10, übrige Kosten Vorverfahren Fr. 1'140.60) sowie der Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von Fr. 2'500.00.

10. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als amtlicher notwendiger Verteidigerin von Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'293.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.

11. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'300.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).

12. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen.

- 3 - A.b Den Schuldsprüchen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen Dezember 2014 und dem 21. Juni 2020 hat der Beschuldigte an seinem zum Tatzeitpunkt zwischen sechseinhalb und zwölf Jahre alten Sohn X _________ in min- destens 400 Situationen sexuelle Missbrauchshandlungen begangen, indem er manuell und oral dessen Penis stimulierte bzw. sich von ihm seinen Penis manuell und oral bis zum Samenerguss stimulieren liess. Bei einem Vorfall musste das Opfer gleichzeitig auch den Penis seines Onkels C _________ manuell stimulieren. Der Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornografie wiederum gründet auf dem Speichern von über 10'000 Bildern und 150 Videos mit pädosexuellem Inhalt. Drei vom Beschuldigten selbst hergestellte Videos zeigen dabei sexuelle Handlungen mit seinem minderjährigen Sohn. B.a Gegen das am 24. April 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten die Staatsan- waltschaft am 27. April (S. 559) und der Beschuldigte am 5. Mai 2023 (S. 561) Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 12. Mai 2023 zugestellt (S. 565 ff.). Während die Staatsanwaltschaft in der Folge keine Berufungserklärung ein- reichte, erklärte der Beschuldigte am 2. Juni 2023 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen (S. 640 ff.):

1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.

2. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Kreisgereichtes [sic] Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. April 2023 werden aufgehoben.

3. Für Y _________ wird eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie durch eine für die sexuelle Präfe- renzstörung (Pädophilie; ICD-10 F65.4) und das süchtige Sexualverhalten (ICD-10 F52.7) spezialisierte Fachperson angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der am- bulanten Massnahme aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).

4. Auf die Landesverweisung wird verzichtet.

5. Die Verfahrens- und Entscheidkosten für das Berufungsverfahren sind dem Staat Wallis aufzuerlegen.

6. Herrn Y _________ ist eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht zuzusprechen.

7. Die unterzeichnete Rechtsanwältin ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des begründeten Urteils vom 21. April 2023 weiterhin als notwendige Verteidigerin zu bestätigen.

8. Die notwendige Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Fiskus angemessen zu entschädigen. B.b Nach Erstattung der Berufungserklärung durch den Beschuldigten wurde den übri- gen Parteien am 13. Juni 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (S. 717). Die (nicht zugelassene) Pri- vatklägerin teilte am 20. Juni 2023 mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch

- 4 - einen Nichteintretensantrag stelle (S. 718). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist. C. In der Folge wurden die Parteien, ausgenommen der Privatkläger, auf den

18. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zu dieser erschienen der appellierende Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden der Beschuldigte befragt (S. 738 ff.) und der von ihm eingereichte Therapiebericht seines Psychologen Y _________ vom 22. November 2023 zu den Akten genommen (S. 744 ff.). Während der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung die Rechtsbegehren gemäss Berufungserklä- rung (wörtlich) wiederholte (S. 751), stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (S. 750): 1. Die Berufung vom 2. Juni 2023 sei abzuweisen und das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Be- zirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Y _________ seien die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

Erwägungen

1. Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Öst- lich-Raron und Goms (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte ficht einzig den Nichtaufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten ei- ner ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) und die angeordnete Landesverweisung (Dispositivziffer 6) an. Da die weiteren Parteien weder Berufung noch Anschlussberu- fung erhoben haben, bleibt das Urteil des Kreisgerichts bezüglich der übrigen Punkte unangefochten. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Nichtzulassung), 2 (Einstellung), 3 (Schuldsprüche), 4 (Strafe), 7 (Einziehung), 8 (Genugtuung) und 9 bis 12 (Kostenfest- setzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 - 3. 3.1 Der Beschuldigte wendet sich vorab gegen die Verweigerung des Strafaufschubs zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme. Er bringt im Wesentlichen vor, die Grundvoraussetzungen des Strafaufschubs – die Ungefährlichkeit des Täters und die Vordringlichkeit der therapeutischen Behandlung – seien erfüllt. Er befinde sich seit November 2020 beim Psychologen Y _________ in Therapie und habe sich seither be- währt. Gemäss dessen Therapiebericht vom 22. November 2023 sei ihm eine gute Legalprognose zu stellen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe führte wohl zu einem Thera- peutenwechsel und habe den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge, wodurch der bishe- rige Therapieerfolg gefährdet werde. Zudem sei bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe eine erhöhte Suizidalität zu befürchten. 3.2 Die Vorinstanz stützt sich beim Verzicht auf einen Aufschub der Strafe auf das Gut- achten von Dr. med. E _________ vom 10. Januar 2022, wonach die empfohlene am- bulante Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchführbar sei. Auch ein all- fälliger Therapeutenwechsel führe nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des The- rapieerfolgs. Sodann werde dem Beschuldigten gutachterlich eine moderate Rückfallge- fahr für Missbrauchshandlungen an Minderjährigen und ein hohes Risiko für den Kon- sum von Kinderpornografie attestiert, womit die Voraussetzungen für einen Strafauf- schub nicht erfüllt seien (angefochtenes Urteil E. 5.9.4, S. 700 f.). 3.3 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme er- füllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Frei- heitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise ver- hindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvoll- zugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapie- bemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfor- dernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätz- lich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte – tendenziell – zu- nächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die am- bulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes

- 6 - muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der am- bulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hin- weisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Recht- fertigung (Bundesgerichtsurteile 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2, 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1, 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2, 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 je mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefähr- den würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 116 IV 101 E. 1b; Bundesgerichtsurteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinwei- sen). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1 je mit Hinweisen).

3.4 3.4.1 Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E _________ vom

10. Januar 2022 diagnostiziert beim Beschuldigten eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7). Es hält fest, dass die psychischen Störungen zu erheblichen Konsequenzen mit Einbussen des psychosozialen Funktions- niveaus geführt haben und gesamthaft als schwere psychische Störung im Sinne des StGB zu werten sind. Laut Gutachten führten die psychischen Störungen zu einer leicht- bis mittelgradig reduzierten Steuerungs- und Schuldfähigkeit, und zwar sowohl für die sexuellen Missbrauchshandlungen zum Nachteil seines Sohnes wie auch den Konsum von Kinderpornografie (S. 384 f.). Es hält fest, dass die festgestellten psychischen Stö- rungen weiterhin bestehen und sich der Gefahr neuerlicher Straftaten mit einer ambu- lanten, kognitiven Verhaltenstherapie durch eine für diese Störungen spezialisierte Fachperson begegnen lässt (S. 386). Weiter hält es dafür, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, wobei ein mög- lichst zeitnaher Beginn der Behandlung empfohlen wird (S. 387). 3.4.2 Der Beschuldigte legte anlässlich der Berufungsverhandlung den Therapiebericht seines Psychologen Y _________ vom 22. November 2023 ins Recht (S. 744 ff.). Darin wird einleitend festgehalten, dass der Beschuldigte die zunächst vom Zwangsmassnah-

- 7 - mengericht des Kantons Wallis angeordnete und später aufgehobene forensisch-psychi- atrische Therapie ab November 2020 freiwillig fortgeführt habe. Es wird ihm eine hohe Therapiemotivation bzw. ein ausdrückliches Interesse an einer deliktorientierten und de- liktpräventiven Therapie attestiert. Das im Gutachten angeführte gesteigerte sexuelle Verlangen (ICD-10 F52.7) wird im Therapiebericht als nicht mehr bestehend erachtet. Dem Beschuldigten sei es nun gelungen, nach dem Zusammenbrechen der schon de- solaten Familiensituation ein neues, erfülltes Leben aufzubauen. Es sei zu konstatieren, dass dessen heutige Lebenssituation mit einer neuen Arbeitsstelle, neuem sozialem Um- feld und ohne ein gesteigertes sexuelles Verlangen als deliktprotektiv bezeichnet werden könne. Ihm wird aufgrund verschiedener, deliktprotektiver Faktoren eine gute Legalprog- nose gestellt und festgehalten, dass es hierfür wie auch für die psychische Stabilität sehr wichtig sei, dass der Beschuldigte sein soziales Umfeld wie auch seine Arbeitssituation aufrechterhalten könne (S. 748). 3.4.3 Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Berufungsverhandlung namentlich zu Protokoll, die Therapie bei Y _________ verlaufe sehr gut. Anfänglich sei er einmal im Monat zur Therapiesitzung nach Bern gereist, jetzt zweimal. Auf die Frage, wie er sich dazu stelle, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten die ambulante Massnahme auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden könne, gab er zur Antwort, er habe zu Y _________ ein sehr gutes Vertrauensverhältnis und könne mit diesem gut und offen reden. Er glaube nicht, dass er zu jemand anderem ein so gutes Vertrauensverhältnis werde aufbauen können. Auf die Frage, welche Konsequenzen der Vollzug der Freiheits- strafe für ihn hätte, gab er zu Protokoll, der Verlust seiner Arbeit, seiner ganzen Existenz. Er könne für seine Kinder dann keine finanzielle Unterstützung mehr leisten. Er bezahle für beide Fr. 1'200.00. Zudem bezahle er an seinen Sohn Fr. 400.00 als Wiedergutma- chung (S. 738 ff.). 3.5 Ein Aufschub der Freiheitsstrafe käme nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur in Betracht, wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder zu- mindest erheblich beeinträchtigen würde (vgl. E. 3.3 hievor). Die anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgebrachten Gründe, die nach Ansicht der Verteidigung für einen Strafaufschub sprechen, vermögen nicht durchzudringen. 3.5.1 Dabei ist einmal festzuhalten, dass aus dem Gutachten von Dr. med. E _________ ausdrücklich hervorgeht, dass der Art der Behandlung auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (S. 387). Das Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, was vom Beschul- digten weder im Allgemeinen, noch bezüglich der einzelnen Befunde in Abrede gestellt

- 8 - wird. Triftige Gründe, weshalb in dieser Fachfrage von dessen Expertise abzuweichen wäre, zeigt der Beschuldigte nicht auf. Mithin wird das Gutachten insbesondere auch in diesem Punkt nicht in Frage gestellt. Es kann somit darauf abgestellt werden. Für die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens besteht kein Anlass. Mithin wird der Erfolg der ambulanten Massnahme durch den gleichzeitigen Strafvollzug nicht gefährdet. Daran vermag insbesondere auch die positiv verlaufende Therapie beim Psychologen Y _________ nichts zu ändern. Dieser Umstand war im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Fachexperten bereits bekannt und seit längerem im Gang (S. 386). 3.5.2 Weiter ist zu beachten, dass sich der eingereichte Therapiebericht nicht explizit zur Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zwecks einer ambulanten Massnahme äus- sert. Er hält nur allgemein – und wohl weitgehend aufgrund der eigenen Wahrnehmun- gen und Einschätzungen des Beschuldigten – fest, dass es für die psychische Stabilität wie auch eine gute Legalprognose sehr wichtig sei, dass der Beschuldigte sein soziales Umfeld wie auch seine Arbeitssituation aufrechterhalten könne und motiviert sei, die Therapie weiterzuführen. Eine Therapie geht indessen nicht bereits vor, wenn die Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet. Vielmehr ist zusätzlich vorauszusetzen, dass der Strafvollzug diese klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Nur weil sich durch einen Strafaufschub die Erfolgsaussichten einer Behandlung allenfalls verbessern liessen, ist ein solcher nicht schon angezeigt (HEER, Basler Kommentar, 4. A., 2023, N. 47 zu Art. 63 StGB). Abgesehen davon ist aus der vom Therapeuten bestätigten Motivation des Beschuldigten zu folgern, dass die am- bulante Therapie auch nach Ansicht des Therapeuten fortgeführt werden sollte. 3.5.3 Soweit der Beschuldigte zudem vorbringt, der Strafvollzug wirke sich gestützt auf die konkreten Umstände ungünstig auf die psychotherapeutische Behandlung aus oder ein positiver Verlauf der Therapie werde durch die (vermutete) Notwendigkeit eines Therapeutenwechsels gefährdet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Allgemeine destabili- sierende Folgen des Strafvollzugs – zum Beispiel wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen und beruflichen Strukturen – genügen nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 6B_200/2001 vom 7. Juni 2011 E. 2.4.3). Dass der Beschuldigte aus seinem bisherigen beruflichen und sozialen Umfeld gerissen wird, trifft im Übrigen auch auf den nicht behandlungsbedürftigen Straftäter zu. Dies ist die gesetzliche Folge der Delinquenz und der mit dem Strafvollzug einhergehen- den Einschränkungen (Bundesgerichtsurteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.3 in fine). Abgesehen davon beschränkt sich sein (neues) soziales Umfeld hauptsäch-

- 9 - lich auf seinen (wechselnden) Arbeitskollegenkreis (S. 740 f.), woran auch seine Mit- gliedschaft beim Verein QueerWallis sowie die gelegentlichen Kontakte zu seiner Toch- ter nichts zu ändern vermögen. Wenn der Beschuldigte sein kürzliches Outing ins Feld führt, ist einschränkend anzumerken, dass sich dieses möglicherweise deliktspräventiv auszuwirken vermag, aber für die Kernfrage einer Beeinträchtigung der Therapieaus- sichten durch den Strafvollzug nicht weiter ins Gewicht fällt. Mithin kann der Beschuldigte auch daraus – zumindest bezüglich der sich hier stellenden Rechtsfragen – nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.5.4 Soweit die Verteidigung sodann ein dem Vollzug der Freiheitsstrafe entgegenste- hendes Suizidrisiko des Beschuldigten befürchtet, ist ein solches – jedenfalls in dieser absoluten Form – gestützt auf das Gutachten bzw. den Therapiebericht zu verneinen. Im Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, dass nach dem (kurz nach der Haftentlas- sung erfolgten) Suizidversuch inzwischen eine emotionale Stabilität habe hergestellt werden können (S. 389). Und der Therapiebericht wiederum hält fest, dass sich der Be- schuldigte glaubhaft von Suizidgedanken habe distanzieren können. Seine Stimmungs- lage sei zum heutigen Zeitpunkt ausgeglichen. Dessen Suizidalität sei psychotherapeu- tisch bearbeitet worden. Der Beschuldigte habe dabei gemeint, dass ein Suizid für ihn heute keine Lösung mehr wäre und er sich davon habe distanzieren können (S. 746). Abgesehen davon kann dem Risiko für selbstschädigendes oder suizidales Verhalten (auch) im Rahmen des Strafvollzugs durch Unterbringung in einer geeigneten Haftan- stalt und die begleitende ambulante Massnahme angemessen begegnet werden. 3.5.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte massive Sexualstrafta- ten in leicht bis mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, welche mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren sanktioniert wurden. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Strafaufschub auf (BGE 129 IV 161 E. 4.1. und 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_200/2001 vom 7. Juni 2011 E. 2.4.3). Auch dieser Umstand spricht vorliegend gegen einen Strafaufschub zu Gunsten der angeord- neten ambulanten Massnahme. 3.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.

- 10 - 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sah sie ab. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung namentlich geltend, der Beschuldigte lebe seit zwölf Jahren in der Schweiz und sei im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung (Permis C). Er verfüge seit April 2022 über einen festen Arbeitsver- trag bei der Lonza AG und sei inzwischen Mitglied des Vereins QueerWallis. Er pflege nach wie vor regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter und bezahle für diese und für seinen Sohn Unterhalt von Fr. 1'200.00. Letzterem überweise er zudem monatlich Fr. 400.00 als Ratenzahlung an die zugesprochene Genugtuung. Zu seinen Kindern be- stehe damit insbesondere auch eine wirtschaftliche Beziehung, da das Einkommen der Kindsmutter zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kinder nicht ausreiche. Damit sei ein Härtefall gegeben und auf eine Landesverweisung zu verzichten. 4.3 Wird ein Ausländer wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), se- xueller Nötigung (Art. 189) oder Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz) schuldig ge- sprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Es kann ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4 Der Beschuldigte beanstandet zu Recht nicht, dass er aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehr- facher sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB) grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen wäre. Er macht jedoch geltend, dass von einem Härtefall auszugehen sei. 4.5 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332

- 11 - E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in ei- nem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffent- lichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt wer- den. 4.6. 4.6.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er reiste am 21. November 2011 im Alter von 38 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Nach einem ersten, bis Mitte März 2012 dauernden Kurzaufenthalt reiste er anfangs Mai 2012 erneut in die Schweiz ein und hielt sich seither durchgehend hier auf. Im August 2012 folgten ihm im Rahmen des Familiennachzugs seine Ehefrau A _________ und die gemeinsamen Kinder F _________ (geb. 2004) und X _________ (geb. 2008). Nach anfänglich erteilten Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen ist der Beschuldigte seit 2019 im Besitz einer bis am 31. März 2024 gültigen Niederlas- sungsbewilligung (S. 478). 4.6.2 Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Es ist nicht gleich- sam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 144 II 1 E. 6.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2 und 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung bilden solche sozialen Beziehungen vorliegend hauptsächlich die Arbeitskollegen. Zudem gab er an, nach seinem Outing dem Verein QueerWallis beigetreten zu sein und viel über diesen Verein zu unternehmen. Demgegenüber hat der Beschuldigte zu seiner Kernfa- milie, bestehend aus dem minderjährigen Opfer X _________ sowie seiner (Noch-)Ehe- frau A _________, die seit Juni 2020 bzw. seiner Verhaftung getrennt von ihm lebt, keine soziale Beziehung mehr. Einen persönlichen Kontakt unterhält er seit längerer Zeit nur noch zu seiner erwachsenen Tochter F _________, welche er eigenen Angaben zufolge

- 12 - zwei- bis dreimal pro Monat sieht. Zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn besteht dem- gegenüber keinerlei Kontakt mehr (S. 740 f.). Der Beschuldigte war in der Schweiz ohne längere Unterbrüche jeweils erwerbstätig und arbeitete zunächst auf dem Bau und als Lackierer. Seit April 2022 und aktuell arbeitet er in einem 100%-Pensum als Biotechnologe im Schichtdienst bei der Lonza AG in Visp. Anlässlich der Berufungsverhandlung schildert der Beschuldigte das Arbeitsverhältnis als sehr gut (S. 739). 4.6.3 Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbe- reich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1 je mit Hinweisen). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Bundesgerichtsurteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3, 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3). Vorliegend ist ein derartiges privates Interesse zu verneinen. Der Beschuldigte lebt seit Juni 2020 getrennt von seiner Kernfamilie und unterhält ausschliesslich zu seiner er- wachsenen Tochter sporadischen und damit nicht engen Kontakt. Zu seinem minderjäh- rigen Sohn und seiner (Noch-)Ehefrau besteht demgegenüber keinerlei Kontakt mehr (vgl. E. 4.6.2 hievor). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht gab der Beschuldigte denn auch zu Protokoll, seine wichtigste Bezugsperson sei seine in Deutschland lebende, 80-jährige Mutter (S. 528). Das bestätigte er sinngemäss anläss- lich der Berufungsverhandlung, indem er den Kontakt zu ihr als nach wie vor sehr gut qualifizierte (S. 741). Berücksichtigt man diese Sachlage und zudem den Umstand, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie nur die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern zählt, ist auf Seiten des Beschuldigten eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der Schweiz zu verneinen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte beide Kinder derzeit nach wie vor finanziell unterstützt. 4.6.4 Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung aller Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn zwar insoweit mit gewissen

- 13 - Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kon- takts namentlich zu seiner hier in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter einher- geht. Dies stellt zweifelsohne in gewissem Sinn eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persön- lichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnis- mässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen keine Rede sein, nachdem wie aufgezeigt eine gefestigte erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der Schweiz verneint wer- den muss und eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheint. Sodann ist eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung hier in der Schweiz zu verneinen. Und soweit die erwachsene Tochter, die streng genommen nicht mehr zum geschützten Familienkreis der Kernfamilie gehört, betroffen ist, ist es für diese nicht unzumutbar, den Kontakt zum Vater per Video- und Audiotelefonie und mit Besuchen in dessen Heimat zu pflegen, zumal es sich bei Deutschland um ein Nachbarland der Schweiz handelt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist mithin zu verneinen. Aber selbst wenn ein schwerer persönli- cher Härtefall bejaht würde, wäre aufgrund der Interessenabwägung nicht von einer Lan- desverweisung abzusehen (vgl. nachfolgend Ziffer 4.7). 4.7 4.7.1 Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschuldigten ist auf obige Ausführun- gen zu verweisen. Selbst wenn von einem bedeutenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, ist zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht gänzlich un- zumutbar erscheint, auch in seinem Heimatland mehrere Bezugspersonen (Mutter, Brü- der) vorhanden sind und eine gefestigte Integration in der Schweiz (noch) zu verneinen ist. 4.7.2 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Interessenabwägung strafrecht- liche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Verbrechen gegen die sexuelle Integrität schuldig gemacht und damit schwere Straftaten begangen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist sodann gemäss dem Gutachten schlecht. Mit der aktuellen Verurteilung weist der Beschuldigte einen belasteten strafrechtlichen Leu- mund aus. Weiter muss ihm eine Rückfallgefahr für weitere Straftaten attestiert werden. Vom Beschuldigten geht somit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Lan- desverweis.

- 14 - 4.7.3 In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der be- gangenen Delikte, seines nun stark belasteten strafrechtlichen Leumunds und der schlechten Legalprognose das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen, insbesondere eine Reintegration des Beschuldigten in Deutschland, auch aufgrund der Nähe zur Schweiz, nicht als absolut unzumutbar anzusehen ist. Es ist deshalb eine Landesverweisung anzuordnen. 4.7.4 Angemerkt werden kann noch, dass dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Der Beschuldigte vermag jedoch nicht einen so engen Bezug zu seinem hier in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn aufzuzeigen, dass dieser durch eine Wegwei- sung des Beschuldigten besonders schwer getroffen würde. Da der Beschuldigte seit längerem keinerlei Kontakt zu diesem unterhält, hat er ihm gegenüber auch keine Erzie- hungspflichten. Und dass der Beschuldigte den Sohn finanziell unterstützt und im Sinne einer Wiedergutmachung auch monatliche Ratenzahlungen leistet, ist zwar zu begrüs- sen, vermag aber am Gesagten ebenfalls nichts zu ändern. 4.8 4.8.1 Als deutscher Staatsangehöriger steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dür- fen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mit- gliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Mass- nahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364). Das ist vorliegend der Fall. 4.8.2 Der Gesetzgeber hat mit Art. 66 Abs. 1 lit. h StGB ausdrücklich vorgesehen, dass Straftaten gegen die sexuelle Integrität mit einer Landesverweisung zu sanktionieren sind. Auch das FZA gewährleistet Sexualstraftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich bei Abwägung des sich gegenüberstehenden priva- ten Interesses des Beschuldigten und den öffentlichen Interessen des Schutzes der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit als verhältnismässig. Das FZA steht vorliegend somit einer Landesverweisung nicht entgegen.

- 15 - 4.9 4.9.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren angeord- net. 4.9.2 Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen wer- den (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. A., 2023, N 28 f. zu Art. 66a StGB). 4.9.3 Das Verschulden des Beschuldigten ist – angesichts des weiten Strafrahmens – als mittelschwer zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 48 Monaten be- findet sich im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sodann ist seine Aufent- haltsdauer in der Schweiz von immerhin rund zwölf Jahren zu berücksichtigen. Demge- genüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt er- scheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. 4.10 Nachdem der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist, hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem verzichtet (vgl. Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Von einer Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem ist daher abzusehen. 4.11 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage ist in Rechtskraft erwachsen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Kosten des Berufungsverfahrens wie- derum sind vom Beschuldigten zu tragen, zumal er mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 16 - 5.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Sie ist grundsätzlich innerhalb dieses Rah- mens festzusetzen und bemisst sich namentlich nach dem Umfang und der Schwierig- keit des Falls (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefal- len (Art. 10 Abs. 2 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht umfangreich und die sich stellenden Rechtsfragen relativ einfach. Der Beschuldigte focht einzig den Nichtauf- schub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) und die angeordnete Landesverweisung (Dispositivziffer 6) an. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemes- sungskriterien als angemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1'500.00. 5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach Massgabe des Anwaltsta- rifs des verfahrensführenden Kantons durch das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zunächst durch den Kanton ausbezahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das ordentliche Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt für das Berufungsverfahren – je nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei – zwischen Fr. 1‘100.00 bis Fr. 8‘800.00 (Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar). Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'054.60 (Honorar Fr. 2'836.20 [10.75 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 41.20; MWSt Fr. 218.10) geltend (S. 752). Das bei der Kalkulation verwendete Honorar beträgt Fr. 260.00 pro Stunde, was zu hoch ist. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 2'135.00 (Honorar 1'935.00; Aus- lagen Fr. 41.20; 8% MWSt) zu bezahlen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist er verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten vollumfänglich zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4 Der Privatkläger hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt. Mithin ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 17 - Das Kantonsgericht stellt fest Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. April 2023 (S1 23 1) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Nichtzulassung), 2 (Einstellung), 3 (Schuldsprüche), 4 (Strafe), 7 (Einziehung), 8 (Genugtuung) und 9 bis 12 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt

– in Abweisung der Berufung des Beschuldigten – 1. Y _________ wird vollzugsbegleitend eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie durch eine für die sexuelle Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) und das süchtige Sexualverhalten (ICD-10 F52.7) spezialisierte Fachperson angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 2. Y _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es erfolgt keine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 werden Y _________ aufer- legt. 4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als amtlicher Verteidi- gerin von Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'135.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 5. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 19. Februar 2024